In der Schweiz können Katzen nicht direkt erben, da sie rechtlich keine Fähigkeit dazu besitzen und somit auch keine Erben oder Vermächtnisnehmer sein können. Stattdessen wird eine testamentarische Zuwendung an ein Haustier als Auflage interpretiert, mit der ein Empfänger verpflichtet wird, sich angemessen um die Katze zu kümmern. Hierfür können im Testament genaue Vorkehrungen getroffen werden, etwa durch die Benennung einer Bezugsperson, die Finanzierung der Versorgung oder sogar die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
Als Auflage Sie können im Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person (ein Erbe oder ein Dritter) die Katze nach dem Tod aufnimmt und dafür mit einer Summe oder einem Teil des Nachlasses bedacht wird.
Konkrete Vorgaben Die Auflage kann detaillierte Anweisungen zur Pflege, zum Futter und zu den tierärztlichen Behandlungen enthalten, wie die Stiftung für das Tier im Recht (Stiftung Tier im Recht) auf ihrer Website erläutert.
Benennung einer Betreuungsperson Sie können eine konkrete Person benennen, die sich um die Katze kümmert. Es ist ratsam, diese Person vorab um ihre Bereitschaft zu bitten.
Testamentsvollstrecker Zur Sicherstellung der Umsetzung der Vorkehrungen können Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Eigentum an der Katze Ist nichts im Testament vorgesehen, wird die Katze wie ein Vermögensgegenstand Teil des Nachlasses und fällt unter die Erben.
Unschöne Situationen Die Erben sind gesetzlich nicht verpflichtet, sich um das Tier zu kümmern. In der Praxis kann dies dazu führen, dass sie sich von der Katze "entledigen", was nicht strafbar ist, aber keine tiergerechte Versorgung garantiert.
Keine Rechtsfähigkeit: Tiere sind in der Schweiz nicht rechtsfähig und somit nicht erbfähig.
Keine Sachen mehr: Seit einer Gesetzesänderung gelten Tiere nicht mehr als Sache.
Regeln für Sachen gelten teilweise: Die auf Sachen anwendbaren Regelungen gelten jedoch weiterhin, wenn es keine besonderen Vorschriften für Tiere gibt